1. Der Verein führt den Namen Förderverein Spielmannszug MTV Vater Jahn Peine, im folgenden Förderverein genannt.
2. Der Förderverein hat seinen Sitz in Peine.
3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
1. Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck des Fördervereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
3. Die Verwirklichung des unter Nr. 2 genannten Zwecks erfolgt insbesondere
a) auf ideelle Weise und/oder
b) durch die Beschaffung und Zurverfügungstellung von Finanzmitteln
4. Zur aktiven Pflege und Förderung der Spielmannszugmusik haben sich vornehmlich ehemalige Spielleute des MTV Vater Jahn Peine im Förderverein zusammengeschlossen. Dies sind die „Spielleute im Förderverein“.
5. Der Förderverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Fördervereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Fördervereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Fördervereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Bei Auflösung des Fördervereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Fördervereins an die Stadt Peine, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendspielmannszüge im Stadtgebiet zu verwenden hat.
1. Mitglied des Fördervereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Bei Minderjährigen ist der Antrag von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen.
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder durch Austritt aus dem Förderverein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden,
a) wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder von Umlagen im Rückstand ist
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
c) wegen unehrenhaften oder vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens.
4. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen. In den Fällen b) und c) ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
1. Bei der Aufnahme in den Förderverein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Des Weiteren werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Fördervereins können Umlagen erhoben werden.
2. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Bei Bedürftigkeit kann der Vorstand in Einzelfällen die Aufnahmegebühr, Beiträge und Umlagen stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
4. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Kalenderjahres eintritt.
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Fördervereins teilzunehmen.
2. Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Förderverein die erlassenen Ordnungsvorschriften zu beachten sowie die Förderungspflicht, sich für das gemeinsame Ziel und den Zweck des Fördervereins einzusetzen.
Organe des Fördervereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
1. In der Mitgliederversammlung hat nur jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Eine Ausübung des Stimmrechts durch einen Dritten ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands
c) Entlastung des Vorstands
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeiträge und Umlagen
e) Wahl der Vorstandsmitglieder und je eines Vertreters für den Kassen- und den Schriftwart
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Fördervereins
g) Wahl der Kassenprüfer
1. Im ersten Quartal eines Jahres soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist:
a) Versand per eMail oder
b) Veröffentlichung auf der Internetseite des Fördervereins oder
c) Bekanntgabe in der örtlichen Presse oder
d) Versand per Post
2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich begründet an den Vorstand einzureichen.
4. Satzungsänderungen sowie Anträge zur Abwahl des Vorstands müssen den Mitgliedern mit dem Einladungsschreiben zur Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden; ansonsten sind sie unzulässig.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand nicht mehr aus den in § 12 Nr. 1 der Satzung geforderten Mitgliedern besteht oder die Einberufung von 3/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Ab einer Vereinsstärke von mehr als 100 Mitgliedern reicht ein schriftlicher Antrag von mindestens 30 ordentlichen Mitgliedern aus. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Steht der Versammlungsleiter zur Wahl eines Amtes an, so ist für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion die Versammlungsleitung an einen Wahlleiter zu übertragen, der von der Versammlung zu wählen ist.
2. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten immer als ungültige Stimmen und bleiben für das Abstimmungsergebnis außer Betracht. Entscheidend sind nur Ja- und Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Entsprechendes gilt für Beschlüsse über die Auflösung des Fördervereins.
6. Bei Wahlen ist derjenige gewählt, der die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.
7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut zu protokollieren.
1. Der Vorstand des Fördervereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und seinem Stellvertreter sowie dem Schriftführer und seinem Stellvertreter.
2. Der Sprecher der Spielleute im Förderverein ist kraft Amtes ebenfalls Mitglied des Vorstands; vgl. §14 Nr. 2.
3. Der Förderverein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Fördervereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) Ordnungsgemäße Buchführung, Erstellung der Jahresberichte, Aufstellung eines Haushaltsplans
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
e) Die Bewilligung von Ausgaben bis 750 Euro im Einzelfall
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.
2. Der Sprecher der Spielleute im Förderverein wird von den Spielleuten im Förderverein im Vorfeld der Mitgliederversammlung gewählt.
3. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Fördervereins werden. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand während seiner Amtszeit aus, so rückt der Stellvertreter für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen nach. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
4. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Förderverein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in der Vorstandssitzung, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet wird. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Eine Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Über Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.
4. An den Vorstandssitzungen soll ein Mitglied des Abteilungsvorstandes des Spielmannszuges des MTV „Vater Jahn“ Peine von 1862 Corporation teilnehmen. Es hat das Recht, Anträge zu stellen, ansonsten beratende Funktion.
1. Es gibt zwei Kassenprüfer. Jedes Jahr ist von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren zu wählen, wobei der 1. Kassenprüfer in geraden und der 2. Kassenprüfer in ungeraden Kalenderjahren zu wählen ist.
2. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Fördervereins buchhalterisch zu prüfen.
3. Den Kassenprüfern sind zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Fördervereins, Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen.
4. Die Kassenprüfung soll spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung abgeschlossen sein.
Die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung werden angewendet. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung, die auf der Internetseite des Vereins veröffentlicht ist.
1. Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 14.02.2020 beschlossen worden und tritt mit dem Beschluss in Kraft.
2. Die bisherige Satzung in der Fassung vom 30.03.2007 tritt gleichzeitig außer Kraft.
Peine, den 10. Juni 1999
geänderte Fassung vom 14.02.2020